Verein zur Förderung der Petrographischen Mineralogie e.V.

am Institut für Geologie und Mineralogie der Universität Erlangen

Vorsitzender Prof. Dr. W. M. Bausch

Kirchenstraße 15

91077 Dormitz

 

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der petrographischen Mineralogie, abgekürzt VFPM; nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.

2) Sitz des Vereins ist Erlangen.

 

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein ist im Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts einzutragen.

2) Gerichtsstand ist Erlangen.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck

1) Der Zweck des VFPM ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

2) Der Zweck wird verwirklicht vor allem durch Förderung des studentischen und wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der petrographischen Mineralogie. Weiterhin soll die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der petrographischen Mineralogie und eng verwandter Fächer durch die Vergabe und Durchführung von Forschungsaufträgen vorangetrieben werden. Die Zusammenarbeit mit verwandten Forschungsgebieten, sowie der Industrie wird angestrebt.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Tätigkeiten am Lehrstuhl für Mineralogie der FAU Erlangen.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden

a; als ordentliche Mitglieder: natürliche Personen, die bereit sind im Verein aktiv und kooperativ mitzuarbeiten.

b; als fördernde Mitglieder: natürliche oder juristische Personen und Personenvereinigungen, welche die Bestrebungen des Vereins durch die Mitgliedschaft unterstützen.

2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3) Die Mitgliedschaft erlischt

a; durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Einhaltung einer Frist ist nicht notwendig.

b; durch Tod einer natürlichen Person.

c; durch Liquidation einer juristischen Person.

d; durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den Ausschluß nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.

4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung bei Ausschluß. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt das Stimmrecht auszuüben.

2) Ordentliche Mitglieder haben, nach einer Mitgliedschaft von 3 Monaten, volles Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.

3) Die Mitgliedschaft beinhaltet für ordentliche Mitglieder die Benutzung der vereinseigenen Geräte, unter Beachtung der jeweiligen Benutzungsordnung. Alle Mitglieder werden über die Tätigkeit des Vereins, in unregelmäßigen Abständen, schriftlich informiert. Zu den Pflichten der ordentlichen Mitglieder gehört vor allem die Pflege und Instandhaltung der benutzten vereinseigenen Geräte. Bei allen Mitgliedern wird die pünktliche Beitragszahlung erwartet.

 

§ 6 Finanzen

1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind

a; die Mitgliederversammlung

b; der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens einmal eine Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.

2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Satzungsänderung müssen auf der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a; Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.

b; Wahl des Vorstandes.

c; Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

d; Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

e; Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

f; Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

5) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

6) Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies verlangt.

7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a; dem Vorsitzenden

b; dem stellvertretenden Vorsitzenden

c; dem Schriftführer

d; dem Kassenwart

e; Prof. Dr. Walter M. Bausch

Personalunion ist möglich wobei der Vorstand mindestens 4 Personen umfassen muß.

Prof. Dr. Walter M. Bausch ist Mitglied des Vorstandes auf Lebenszeit.

2) Dem Vorstand können nur ordentliche Vereinsmitglieder angehören.

3) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Nach § 27 BGB können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auf gegründeten Antrag von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Abberufung ist nur wirksam, wenn unmittelbar anschließend eine Ersatzwahl stattfindet.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen als durch Abberufung während der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahmen und vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung den Ausschluß von Mitgliedern.

6) Der Vorstand kann mit der Erledigung besonderer, zeitlich begrenzter Aufgaben fachkundige Personen aus dem Kreise der Mitglieder beauftragen.

7) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung festlegt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die gleiche Mitgliederversammlung unmittelbar anschließend mit einfacher Stimmenmehrheit 2 Liquidatoren zu bestimmen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Sie haben insbesondere die Übertragung des Vermögens nach der in der Satzung getroffenen Bestimmung zu besorgen.

2) Bei Auflösung des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen an den Lehrstuhl für Mineralogie der FAU Erlangen-Nürnberg.

3) Der Lehrstuhl für Mineralogie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der petrographischen Mineralogie zu verwenden.

 

Diese Satzung ist mit dem Beschluß der Gründungsversammlung vom 5.November 1987 in Dormitz in Kraft getreten.

Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 10.März 1988.

Die Gemeinnützigkeit wurde am 19.April 1988 anerkannt.